Corona: In der Gemeinde gilt „3G“

In der letzten Sitzung des Presbyteriums wurde beschlossen, dass ab sofort für alle Gottesdienste, Beerdigungen und sonstige Gruppenveranstaltungen die „3G – Regelung“ Anwendung findet.

Dabei ist folgendes zu beachten: Zunächst fallen alle Gottesdienste, Beerdigungen und sonstige Gruppenveranstaltungen unter den Begriff der Veranstaltung gemäß § 2 Abs. 9 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Es gilt daher eine Maskenpflicht in Innenräumen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2.

Eine Aufhebung der Maskenpflicht ist am Platz möglich, wenn entweder ein fester Platz mit 1,5 Metern Abstand eingenommen wird oder ausschließlich immunisierte oder getestete Personen die Veranstaltung besuchen.

Ein besonderer Hinweis gilt dabei für das Singen: Dies ist nur möglich, wenn alle Teilnehmenden immunisiert sind oder aber getestet, dann jedoch nur mit PCR-Test (gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 13).

Ab einer Inzidenz von 35 im Kreis, in der kreisfreien Stadt oder dem Land gilt, dass Veranstaltungen in Innenräumen nur noch immunisiert oder getestet (bescheinigt und max. 48 Stunden alt) gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 aufgesucht werden dürfen. Die Kontrolle wird notwendig beim Zutritt durch die für die Einrichtung oder das Angebot verantwortliche Person oder Beauftragte nach § 4 Abs. 5.

Ab Sonntag, 12. September (Jubelkonfirmation), wird die Regelung konsequent angewandt und auch beim Einlaß kontrolliert. Die Eingangskontrolle bei den Gottesdiensten wird vom Presbyterium durchgeführt. Bei den Treffen der Gruppen und Kreise sind die Leiter/innen verantwortlich für die Durchführung und Kontrolle.

Durch diese Regelung entfällt in den Kirchen die Abstandsregelung. Das Presbyterium hat zudem beschlossen, dass bei den Gottesdiensten vorerst weiterhin auf Gemeindegesang verzichtet wird. Alle weiteren Hygieneregelungen bleiben bis auf Weiteres bestehen. Eine Kontaktnachverfolgung – wie bisher mit den Zetteln in der Kirche – ist durch die neue Regel nicht mehr erforderlich.